Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde des ehemaligen Universitätsrates Gerhard Pendl gegen seine Abberufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung der Behörde, die Rede am Grab von Walter Nowotny sei aufgrund ihrer unkritischen Haltung zum Nationalsozialismus eine „schwere Pflichtverletzung“ als Universitätsrat, sei nicht zu beanstanden, so die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter. Zumal – so der Hinweis auf eine frühere VfGH-Entscheidung – „die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der 1945 wiedererstandenen Republik ist“.
Entscheidung (PDF 0.1 MB)