Die Steuerbefreiung für Trinkgelder, die der Gerichtshof im März – auf Grund der Beschwerde eines Croupiers, dessen Trinkgeldbeteiligung (sog. Cagnotte) von der Befreiung nicht erfasst ist – wegen eines vermuteten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geprüft hatte, wurde letztlich doch für verfassungskonform erachtet. Die ursprünglichen Bedenken der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter haben sich nicht bestätigt. Bei Trinkgeldern von Arbeitnehmern handelt es sich um Einkünfte besonderer Qualität, weil sie primär auf die Freigebigkeit des Gastes oder Kunden zurückzuführen sind, so dass sie der Einkommensteuergesetzgeber – auch im Hinblick auf die besonderen Erfassungsprobleme und die Unmöglichkeit realitätsnaher Pauschalierungen – auch zur Gänze von der Steuer befreien darf.
Der Gerichtshof hat andererseits wiederum keine Bedenken dagegen, dass sich die Befreiung nicht auf die Cagnotte erstreckt; diese steht normalem Arbeitslohn so nahe, dass der Gesetzgeber sie diesem gleichstellen darf.
Entscheidung (PDF 0.1 MB)