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Verbot der Sterbehilfe auf Tagesordnung der Oktober-Session 2020

07.09.2020

Öffentliche Verhandlung am Donnerstag, 24. September 2020, 9.30 Uhr

Nach den §§ 77 und 78 des Strafgesetzbuches ist aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen, wenn etwa ein Arzt auf expliziten Wunsch des Patienten ein tödliches Medikament verabreicht) sowie Mitwirkung am Suizid verboten. Beides ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.  

Vier Antragsteller – darunter zwei schwer Kranke – halten das Verbot der aktiven Sterbehilfe und das Verbot der Mitwirkung am Suizid aus mehreren Gründen für verfassungswidrig und haben daher beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser beiden Bestimmungen des Strafgesetzbuches beantragt: Durch diese Rechtslage würden leidende Menschen gezwungen, entweder entwürdigende Verhältnisse zu erdulden oder – unter Strafandrohung für Helfer – Sterbehilfe im Ausland in Anspruch zu nehmen.

Dieser Fall war bereits im Juni 2020 Gegenstand der Beratungen des Verfassungs­gerichtshofes. Zur weiteren Klärung der Rechtssache führt der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag, 24. September 2020, 9.30 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Ort: Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8 (Eingang Renngasse 2). Den Vorsitz führt Präsident Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter.

In allen Teilen des Gerichtsgebäudes besteht Maskenpflicht. Auch ist zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Siehe im Einzelnen das Informationsblatt: SARS-CoV-2 (COVID-19): Verhalten bei mündlichen Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes [PDF].

Zur Einhaltung des gebotenen Mindestabstands steht für Zuhörerinnen und Zuhörer nur ein eingeschränktes Platzangebot zur Verfügung. Für den Fall der Teilnahme an der Verhandlung ist daher eine vorherige Anmeldung bis 21. September 2020, 12.00 Uhr, an verhandlung@vfgh.gv.at unbedingt erforderlich. Ohne rechtzeitige Anmeldung ist eine Teilnahme nicht möglich.

Zu Beginn der Verhandlung sind die angemeldeten Vertreterinnen und Vertreter der Medien herzlich zu Foto- und Videoaufnahmen eingeladen. 

Nach Durchführung der Verhandlung wird der Verfassungsgerichtshof die Beratungen fortsetzen und – falls erforderlich – einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen. Die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht auf Grund der von den Parteien eingebrachten Schriftsätze und des Ergebnisses der Verhandlung entweder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder durch mündliche Verkündung. Der Termin für eine allfällige Verkündung wird gesondert bekannt gegeben. 

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