Verbot einer Pro-Palästina-Versammlung am 11. Oktober 2023 war verfassungskonform
Der VfGH hat eine Beschwerde gegen das Verbot einer „Mahnwache in Solidarität mit Palästina“, die für 11. Oktober 2023 am Wiener Stephansplatz geplant war, abgewiesen. Der VfGH stellt fest, dass in diesem Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dem Interesse der Versammlungsveranstalterin vorgeht.
Nachdem die Landespolizeidirektion Wien den Hinweis erhalten hatte, dass die Versammlung in sozialen Medien in Verbindung mit der Parole „Free Palestine from the River to the Sea“ angekündigt wurde, untersagte sie die Versammlung. Die Organisatorin, die die „Mahnwache“ angemeldet hatte, legte beim VfGH Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien ein, mit der das Versammlungsverbot bestätigt worden war. Sie sah unter anderem das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Zwar kann die Parole „Free Palestine from the River to the Sea“ unterschiedliche Bedeutungen haben. Eine davon ist jedoch, dass eine (gewaltsame) Vertreibung der jüdischen Bevölkerung aus dem Gebiet zwischen dem Fluss Jordan und dem Mittelmeer angestrebt wird. Unter anderem verwendet die Terrororganisation Hamas diese Parole im Kontext einer Vernichtung Israels. Abgesehen davon hätte die Versammlung kurz nach dem Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 stattfinden sollen.
Das Verwaltungsgericht konnte daher zu dem Ergebnis kommen, dass der Veranstaltungszweck Strafgesetzen – Gutheißung von terroristischen Straftaten (§ 282a StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) – zuwidergelaufen wäre und die öffentliche Sicherheit gefährdet hätte.
(E 118/2025)
