Der VfGH hat sein Verfahren zum Thema „Überling“ abgeschlossen. Umstritten war die Frage, wem der sogenannte Überling zusteht. Dazu stellt der VfGH unmissverständlich fest: Der Überling steht den Gemeinden zu. In der Entscheidung heißt es dazu wörtlich: „Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert (…) zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu.“
Das Nutzungsrecht der Agrargemeinschaftsmitglieder am Gemeindegut besteht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (das ist der sachliche Bedarf für land- und forstwirtschaftliche Zwecke), dabei handelt es sich ausschließlich um den Bezug von Naturalleistungen (etwa: Bezug von Brennholz für den Familienhaushalt). „Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten“, so der VfGH in der Entscheidung.
Im konkreten Fall wurde der VfGH-Beschwerde der Gemeinde Pflach also stattgegeben, weil der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes von den Behörden nicht ihr, der Gemeinde, sondern der Agrargemeinschaft zugeordnet wurde.
Bei der Zuordnung des Überlings ist jedoch zu berücksichtigen, dass es – vereinfacht gesagt – finanzielle und wirtschaftliche Belastungen für die Agrargemeinschaftsmitglieder durch die Bewirtschaftung der Flächen geben kann. Diese Belastungen werden vom Überling, der der Gemeinde zusteht, abzuziehen sein.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung? In allen anhängigen Streitfällen zum Überling müssen die Agrarbehörden auf Basis des heute veröffentlichten VfGH-Erkenntnisses („Überling steht den Gemeinden zu“) entscheiden.
In der VfGH-Entscheidung geht es auch noch um den Detailaspekt der Jagd. Wie sich aus den Ausführungen des VfGH zum Überling logischerweise ergibt, stehen die Einnahmen aus Jagdverpachtung der Gemeinde zu und nicht den Agrargemeinschaftsmitgliedern.
Entscheidung (PDF 0.3 MB)