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Drei VfGH-Mitglieder erreichen Altersgrenze: Präsident Holzinger hat die Nachbesetzung eingeleitet

25.09.2017

Bundesregierung, Nationalrat und Bundesrat müssen Nachfolger für Holzinger, Berchtold-Ostermann und Müller vorschlagen (mit Video).

Videopreview

Am 31. Dezember dieses Jahres endet nach mehr als neun Jahren die Amtszeit von Gerhart Holzinger als Präsident des Verfassungsgerichtshofes, weil er heuer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Mit Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann und Dr. Rudolf Müller scheiden außerdem zwei weitere Mitglieder aus dem Kreis der insgesamt 14 Richterinnen und Richter aus, weil sie die von der Bundesverfassung vorgegebene Altersgrenze erreicht haben. Gemäß den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) hat Präsident Holzinger mit einer Mitteilung an die Bundesregierung, die Präsidentin des Nationalrats, den Präsidenten des Bundesrats sowie den Bundespräsidenten die Nachbesetzung eingeleitet.  

Die Bestellung neuer Mitglieder des VfGH ist in § 1 VfGG geregelt. § 1 Abs 2 lautet: „Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.“ Die Ernennung selbst ist dann Sache des Bundespräsidenten.

Heuer sind drei Organe aufgerufen, Vorschläge zu machen: Die Bundesregierung für die Person des Präsident oder der Präsidentin, der Nationalrat für die Stelle Müllers und der Bundesrat für jene von Berchtold-Ostermann. Das VfGG sieht weiters vor, dass der Vorsitzende des vorschlagsberechtigten Organs, also der Bundeskanzler, die Präsidentin des Nationalrates sowie der Präsident des Bundesrates, die Stelle unverzüglich auszuschreiben hat.

Als Verfassungsrichter bewerben können sich Personen, die das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Für alle auf Vorschlag der Bundesregierung bestellten Mitglieder – und damit auch für Präsident und Vizepräsident – gibt es eine weitere Einschränkung: Sie müssen aus dem Kreis der Verwaltungsbeamten, Richter und Universitätslehrer kommen. Nationalrat und Bundesrat können auch Rechtsanwälte als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes vorschlagen.

Mit Ausnahme der Verwaltungsbeamten können die Verfassungsrichterinnen und -richter weiter in ihren angestammten Berufen tätig bleiben. Diese Regelung garantiert, dass das Richterkollegium bei seinen Entscheidungen von den Erfahrungen der wichtigsten juristischen Berufsgruppen profitieren kann. 

Ein öffentliches Hearing der Bewerber ist nicht zwingend vorgesehen. Nationalrat und Bundesrat haben solche Anhörungen in der Vergangenheit aber regelmäßig durchgeführt.

VfGH-Präsident Holzinger hat die Mitteilung über das Freiwerden der drei Stellen am 25. September 2017 an die zuständigen Organe übermittelt. Heuer fällt diese Zeit der Nachbesetzung mit der Nationalratswahl am 15. Oktober und der nachfolgenden Regierungsbildung zusammen. Es ist daher nicht sicher, ob die Ernennungen bis zum Jahreswechsel erfolgen können.

Das VfGG hat aber auch für diesen Fall vorgesorgt: Die Vizepräsidentin des Gerichtshofes würde vorübergehend die Aufgaben des Präsidenten übernehmen. Anstelle der beiden anderen ausgeschiedenen Mitglieder würden zwei Ersatzmitglieder an den Beratungen und Entscheidungen mitwirken. Diese müssen nicht erst gefunden werden, sondern stammen aus dem Kreis von sechs Ersatzmitgliedern, die gleichfalls bis zum Ablauf des 70. Lebensjahres bestellt sind.

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