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Ein weiterer Geschlechtseintrag im Personenstandsregister neben weiblich und männlich?

19.03.2018E 2918/2016

VfGH beschließt amtswegige Prüfung des Personenstandsgesetzes: Sind Betroffene im Recht auf geschlechtliche Identität beschränkt?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine amtswegige Prüfung jener Bestimmung im Personenstandsgesetz eingeleitet, die das Geschlecht als Teil der allgemeinen Personenstandsdaten festschreibt. Anlass ist die Beschwerde einer Person, die erfolglos versuchte, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf „inter“  oder eine andere ähnliche Formulierung abändern zu lassen.  Der VfGH äußert in seinem Prüfungsbeschluss vom 14. März 2018 Bedenken, dass es gegen den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen könnte, wenn das Geschlecht zwingend als weiblich oder männlich anzugeben ist. Eine Entscheidung des Gerichtshofes ist in einer der nächsten Sessionen zu erwarten.

Konkret prüft der VfGH § 2 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013). Das Geschlecht ist demzufolge bei der Eintragung der Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod) in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen.

Die Kategorien für diese Eintragung werden nicht vorgegeben. Der VfGH geht in seinem Prüfungsbeschluss jedoch davon aus, „dass die Regelungen des PStG 2013 vor dem Hintergrund der in der Rechtsordnung (auch) sonst vorherrschenden Kategorisierung des ‚Geschlechts‘ in ‚weiblich‘ und ‚männlich‘ und einer sozialen Realität zu sehen sind, die Menschen (unter anderem) auch wesentlich mit ihrem Geschlecht wahrnimmt und dabei (immer noch) überwiegend von einer binären Zuordnung in Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts ausgehen dürfte“.

Die Geschlechtsmerkmale eines Menschen können aber durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sein, sodass die Geschlechtsentwicklung mancher Personen Varianten aufweist, die die Einordnung als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulassen. Solche Menschen dürften zudem eine besonders verwundbare („vulnerable“) Gruppe darstellen. Dies dürfte vor allem für Kinder gelten, weil die konventionelle Geschlechtskonzeption Eltern dem Druck aussetzen könnte, das uneindeutige Geschlecht ihres Kindes den Kategorien männlich oder weiblich anzugleichen.

Im Prüfungsbeschluss beruft sich der VfGH auf die Stellungnahme der österreichischen Bioethikkommission. Intersexualität – wie im Anlassfall – liegt demnach dann vor, wenn die körperliche Entwicklung der Person eine Einordnung als weiblich oder männlich nicht eindeutig zulässt: „Intersexualität im hier zu Grunde gelegten Sinn ist eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die als solche anzuerkennen und insbesondere kein Ausdruck einer krankhaften Entwicklung ist.“

Im Hinblick auf diese Gruppe dürfte Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität festschreibt, hinreichend flexible Regelungen erfordern, die bei der Angabe des Geschlechts auch Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich anerkennen. Es sollte insbesondere möglich sein, eine geschlechtliche Zuordnung solange offen zu lassen, bis betroffenen Menschen eine selbstbestimmte Zuordnung möglich ist. Der VfGH geht davon aus, dass dieses Recht auch umfassen dürfte, dass Menschen nur jene von staatlicher Seite festgelegten Geschlechtszuschreibungen akzeptieren müssen, die ihrer Identität entsprechen.

Der Gerichtshof räumt ein, dass entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht nicht ohne Folgen auf andere Bereiche der Rechtsordnung bleiben würden. Allerdings: „Diese Anpassungen dürften aber nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine derartigen Schwierigkeiten auslösen, die im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen würden.“

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