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„GmbH light“ und zurück: Verfassungsgerichtshof hat keine Einwände

30.03.2017G 311/2016

Unterschiedliche Kapitalerfordernisse für GmbHs, die vom Gründungsdatum abhängig sind, sind nicht verfassungswidrig.

Nach zwei Änderungen des GmbH-Gesetzes in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbH, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Dies ist aber nicht verfassungswidrig, wie der Verfassungsgerichtshof am 14. März 2017 festgestellt hat. 

Zuerst wurde mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 das Mindeststammkapital von bis dahin 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt. Außerdem konnten „alte“, vor 2013 gegründete Gesellschaften, ihr Stammkapital auf das Niveau der „GmbH light“ herabsetzen. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 liegt die Grenze wieder bei 35.000 Euro – außer der Gründer nimmt die „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch, laut der für zehn Jahre ein Kapital von 10.000 Euro ausreicht.  „Alte" Gesellschaften können nicht mehr auf diesen Wert heruntersetzen. 

Ein Gründer hat diese Bestimmungen bis zum Obersten Gerichtshof angefochten. Dieser wiederum stellte beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmungen über die Kapitalgrenzen aufzuheben.  

Der Verfassungsgerichtshof hat nun ausgesprochen, dass gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes  nichts einzuwenden ist, auch wenn diese Änderungen „in einem kurzen Zeitraum“ erfolgten. Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof aus: „Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zwei Mal) ändert, solange die durch die jeweiligen Novellierungen geschaffenen Regelungen in sich sachlich sind und auch keinen sonstigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (wie zB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes) bewirken.“ 

Der Gerichtshof bestätigte außerdem die Gründungsprivilegierung: „Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nicht entgegen treten, wenn er zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.“

Dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit für „Altgesellschaften“ nicht vorsieht, liegt in dessen rechtspolitischem Gestaltungsspielraum: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt der Gesetzgebung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der grundsätzlich auch eine Änderung von Rechten zulasten der Betroffenen erlaubt, sofern es nicht um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in Rechtspositionen handelt, auf welche die Betroffenen vertrauen durften.“

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