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„Stiefkindadoption“ in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft: Antrag zurückgewiesen

14.06.2005

G 23/05

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Individualantrag auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches aus formalen Gründen zurückgewiesen. Der Antrag bezog sich auf die sog. „Stiefkindadoption“ in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. 
Die Lösung der Rechtsfrage bei dieser Gesetzeslage ist Aufgabe des Bewilligungsgerichts, das entweder den auf eine gemeinsame Elternschaft von leiblicher und Wahlmutter abstellenden Adoptionsantrag zu bewilligen oder die Bewilligung mit Hinweis auf das gesetzliche Hindernis zu versagen hat. Gegen einen die Bewilligung versagenden Beschluss können die Antragsteller die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage vor das Instanzgericht bringen, das wiederum beim Verfassungsgerichtshof zur Antragstellung berufen ist.  

zum Beschluss (PDF 0.1 MB)
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