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Gesetzes- und Verordnungsprüfung von Bestimmungen betreffend die Errichtung selbständiger Ambulatorien in mehreren Bundesländern im Rahmen der „Zielsteuerung Gesundheit“

06.10.2021

V 46/2019 ua

Prüfung näher bezeichneter gesetzlicher Bestimmungen des (1.) Gesundheits-ZielsteuerungsG idF BGBl. I 26/2017, (2.) Krankenanstalten- und KuranstaltenG idF BGBl. I 26/2017, (3.) Nö. Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 idF LGBl. 92/2017, (4.) Oö. GesundheitsfondsG 2013 idF LGBl. 96/2017, (5.) Sbg. KrankenanstaltenG 2000 idF LGBl. 25/2018, (6.) Wr. GesundheitsfondsG 2017 idF LGBl. 10/2018, (7.) Oö. KrankenanstaltenG 1997 idF LGBl. 97/2017, (8.) Nö. KrankenanstaltenG idF LGBl. 83/2017 sowie des  § 4 und der Anlage 2 (1.) der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 09.07.2018 unter Nr. 1/2018 im RIS und (2.) dieser Verordnung idF der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2019), kundgemacht am 05.11.2019 unter Nr. 6/2019 im RIS (G 334/2021 ua., V 265/2021)

Prüfungsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (PDF 2.1 MB) Berichtigungsbeschluss vom 26. Juni 2022 (PDF 0.4 MB)

Verfassungswidrigkeit mehrerer Teile einer Bestimmung des Gesundheits-ZielsteuerungsG (ua) betreffend die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens an die Gesundheitsplanungs GmbH mangels Zustimmung der Länder; kein Ersatz der "Zustimmung" durch eine Vereinbarung nach Art15a B-VG; Gesetzwidrigkeit zweier Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH betreffend die Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG); keine Bedenken gegen die Verbindlicherklärung des ÖSG bzw Regionaler Strukturpläne Gesundheit (RSG), der Planungsakte und (Teile von) Strukturplänen durch die weisungsgebundene Gesundheitsplanungs GmbH auf Veranlassung der – von politisch letztverantwortlichen obersten Organen der Vollziehung beherrschten – Zielsteuerungskommissionen; effektive Leitung und Steuerung der Gesundheitsplanungs GmbH durch ein oberstes Organ auf Grund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen iVm den Befugnissen des Gesellschaftsrechts mit Möglichkeit zur Abberufung der Geschäftsführung; keine Bedenken gegen die – nur vereinzelte und nicht Kernaufgaben des Staates betreffende – Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH; hinreichende Bestimmtheit der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung der Verordnungen; keine Kompetenz des Bundes-Grundsatzgesetzgebers, Länder zu Beleihungen zu verpflichten; keine Möglichkeit der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Einrichtung neuer Landesbehörden durch den Bundesgesetzgeber auf Grund des Eingriffs in die Landes-Organisationskompetenz; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine – in Planform vorweggenommene – abstrakt-generelle Bedarfsprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit von Ambulatorien, Großgeräten etc auf Grund eines durch Verordnung für verbindlich erklärten Strukturplans; Gesetzwidrigkeit der ÖSG VO 2018 und der ÖSG VO 2018 idF ÖSG VO 2019 (soweit als Verordnungen des Bundes in Geltung) wegen Wegfalls der mit vorliegender Entscheidung aufgehobenen gesetzlichen Grundlage; gesetzliche Verordnungsermächtigungen des Bundes bzw der Länder schließen die Erlassung von Regelungen verschiedener kompetenzrechtlicher Angelegenheiten in einer "gemischten" Verordnung nicht aus; keine Beeinträchtigung der Weisungsbefugnisse oder der parlamentarischen Verantwortlichkeit der obersten Organe durch die Ermächtigung zur Erlassung kompetenzübergreifender "gemischter" Verordnungen 

Entscheidung vom 30. Juni 2022 (G 334/2021 ua, V 265/2021)


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