(Art. 140 B-VG; §§ 62 bis 65a VfGG)
Wer sich durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt fühlt, kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ja sogar an beide Gerichtshöfe gleichzeitig erheben. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht zur Überprüfung von Akten der Zivil- bzw. Strafgerichtsbarkeit (Urteile, Beschlüsse).
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H2 Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die folgend Angaben und legt irgendetwas vor
Paragraph Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
H3 Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die folgend Angaben und legt irgendetwas vor, was dann irgendwiblablabla
Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die folgend Angaben und legt irgendetwas vor
Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die folgend Angaben und legt irgendetwas vor, was dann irgendwiblablabla
Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
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Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die folgend Angaben und legt irgendetwas vor
Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
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Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
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Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über
Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über
Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter
Zuständigkeitsstreitigkeiten
bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte
(Art. 144 B-VG;§§ 82 bis 88a VfGG)
Wer sich durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt fühlt, kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ja sogar an beide Gerichtshöfe gleichzeitig erheben. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht zur Überprüfung von Akten der Zivil- bzw. Strafgerichtsbarkeit (Urteile, Beschlüsse). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist, dass der von einem Erkenntnis Betroffene behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Grundrechte) und/oder wegen Anwendung insbesondere eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten (d.h. in seiner Rechtssphäre) verletzt worden zu sein; zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis – aus einem anderen Grund – in seinen (einfachgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt worden ist, ist indes dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.