Unter den Voraussetzungen des Art. 144 Abs. 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VfGH eine Beschwerde gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes auch dann dem VwGH abzutreten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH eine Revision an den VwGH – aus welchen Gründen immer – nicht zulässig ist.
Beschluss (PDF 0.3 MB)