Der Verfassungsgerichtshof hat jene Bestimmung aufgehoben, die festlegt, dass die (künftigen) Eltern mindestens 16 Jahre älter sein müssen als das Kind, das adoptiert werden soll. Diese Vorgabe im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch nimmt keine Rücksicht auf das konkrete Kindeswohl, sie widerspricht daher dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Es gilt eine Reparaturfrist bis zum Ende dieses Jahres.
Entscheidung (PDF 0.7 MB)