Navigation öffnen
Inhalt

Verfassungsgerichtshof gab Anfechtung der Innsbrucker Gemeinderatswahl nicht statt

01.10.2018W I 2/2018

Fehlerhafte Anschläge in den Wahlzellen betrafen die Wahl des Bürgermeisters. Diese war aber nicht angefochten. 

Die Innsbrucker Gemeinderatswahl vom 22. April 2018 muss nicht wiederholt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung dieser Wahl durch die „Bürgerinitiativen Innsbruck“ (BI) am 27. September 2018 nicht stattgegeben. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die von den Bürgerinitiativen als Begründung der Anfechtung genannten fehlerhaften Anschläge in den Wahlzellen allenfalls die gleichzeitig stattfindende Wahl des Bürgermeisters betroffen haben, nicht aber die Gemeinderatswahl.

Der Verfassungsgerichtshof erläutert, dass es sich bei der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in Innsbruck um zwei eigenständige Wahlen handelt, auch wenn diese gemeinsam abzuhalten sind. Der von den Bürgerinitiativen aufgezeigte Fehler bei den Anschlägen bezieht sich aber nur auf die Wahl des Bürgermeisters. In dem Erkenntnis heißt es deshalb wörtlich: „Das Vorbringen der Anfechtungswerberin, die Wahl des Gemeinderates sei wegen Rechtswidrigkeit der Ausfertigungen der Kundmachung in den Wahlzellen (§ 48 Abs. 1 IWO 2011) rechtswidrig, geht daher ins Leere.“

Die Bürgerinitiative machen in der Anfechtung außerdem geltend, dass der Fehler bei den Aushängen „kausal“ für das Verhalten der Wählerinnen und Wähler bei der Gemeinderatswahl gewesen sei. Denn es sei der Eindruck entstanden, dass die Bürgerinitiativen trotz eines gegenteiligen Versprechens einen Bürgermeister-Kandidaten nominiert hätten. Potentielle Wählerinnen und Wähler hätten sich deshalb „in letzter Sekunde“ für eine andere Liste entschieden.

Die Richterinnen und Richter halten dazu fest, dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt werden kann, wenn die Wähler durch eine den Wahlbehörden zuzurechnende Tätigkeit in die Irre geführt werden. Allerdings ist nicht alles, was von Einfluss auf die Chancen einer Partei sein kann, auch von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Wahl.

Denn bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl waren – abgesehen vom Aushang in den Wahlzellen – alle Dokumente und Unterlagen fehlerfrei, auch die amtlichen Stimmzettel. Angesichts dessen „kommt der in der Wahlzelle anzuschlagenden oder aufzulegenden Ausfertigung der Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters keine solche Bedeutung zu, dass dadurch eine irrtümliche oder fehlerhafte Stimmabgabe bei der Gemeinderatswahl bewirkt werden könnte“.

Zum Seitenanfang