Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag von Nationalratsabgeordneten, Passagen des Pensionskassengesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen. Er war in der gestellten Form unzulässig, weil der im Antrag angegebene Umfang der Anfechtung falsch gewählt wurde. Die beantragte Aufhebung würde zum einen zu einem völlig veränderten Inhalt des Gesetzes, zum anderen nicht zur Beseitung der behaupteten Verfassungswidrigkeit führen. Der Antrag – an den der Verfassungsgerichtshof in einem solchen Verfahren gebunden ist – musste daher zurückgewiesen werden.