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Verfassungsgerichtshof hebt das Bettelverbot in der Innenstadt von Bludenz auf

05.10.2017V 58/2017

Das zeitlich unbeschränkte und örtlich nicht differenzierte Verbot war von der Stadtvertretung nicht ausreichend begründet.

Das Bettelverbot in der Innenstadt von Bludenz ist gesetzwidrig und daher aufzuheben. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 22. September 2017.

Dem VfGH lagen Anträge des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg zu insgesamt 16 Anlassfällen vor. Diese Verfahren betrafen jeweils Beschwerden gegen Strafen für „stilles“ Betteln in der Innenstadt von Bludenz. Das Landesverwaltungsgericht machte gegen das Verbot geltend, dass der Nachweis für das Vorliegen eines Missstandes nur teilweise erbracht worden sei. Dieser Nachweis wäre gemäß Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz aber für ein Verbot auch des „stillen“ Bettelns erforderlich.

Der VfGH schloss sich den Bedenken an und hob die Verordnung auf. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Es mag zwar zutreffen, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse an manchen  Orten und zu manchen Zeiten in der Stadt Bludenz die Benützung des öffentlichen Raumes im Sinne des § 7 Abs. 3 Vbg. Landes-Sicherheitsgesetz auch durch ‚stille‘ Bettler erschwert wird. Die Bludenzer Bettelverbots-VO verbietet ‚stilles‘ Betteln jedoch nicht nur an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten, sondern flächenmäßig ohne jegliche Differenzierung und zeitlich unbeschränkt. Wie das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zutreffend ausführt, vermögen die von der Stadtvertretung Bludenz vorgebrachten Argumente ein derart umfassendes Bettelverbot nicht zu begründen.“

Die Verordnung wird ohne Reparaturfrist aufgehoben. Die Entscheidung des VfGH ist von der Vorarlberger Landesregierung unverzüglich kundzumachen. 

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