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Aufschiebende Wirkung für Beschwerde eines Afghanen in Schubhaft

18.08.2021


Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat heute einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die (Fortsetzung der) Anhaltung in Schubhaft eines afghanischen Staatsangehörigen Folge gegeben. Es handelt sich dabei um den Beschwerdeführer, für den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 2. August 2021 um die Aussetzung der Abschiebung bis Monatsende ersucht hat.

Über den Beschwerdeführer wurde im April 2021 – nach zwei abgeschlossenen Asylverfahren – zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde der faktische Abschiebeschutz, der aus dieser Antragstellung folgt, aberkannt.

In seiner Entscheidung vom 4. August 2021 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig. Begründend verwies es auf den Sicherungszweck sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr. Gegen diese Entscheidung langte heute eine Beschwerde beim VfGH ein.

Der VfGH erkennt der Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag die aufschiebende Wirkung zu und begründet dies wie folgt: Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ist für den VfGH nicht zu erkennen, dass eine zeitnahe – die gesetzlichen Höchstgrenzen der Anhaltung in Schubhaft berücksichtigende – Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat möglich ist. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft (und der damit einhergehende Freiheitsentzug) erweisen sich jedoch nur dann als verhältnismäßig, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich zu einer Abschiebung führen kann.

Der Beschwerdeführer hatte sich zuvor an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt. Mit Schreiben vom 2. August 2021 ersuchte der EGMR die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan bis 31. August 2021 auszusetzen. Nach der heutigen Entscheidung des VfGH sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Maßnahme des EGMR nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des EGMR im beim VfGH anhängigen Verfahren nicht gegeben.

(E 3115/2021)

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