Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, Beschwerden gegen die Vorschreibung autonomer Studiengebühren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das heißt, die Vorschreibung der Zahlung gilt auch während des VfGH-Verfahrens. Sie wird nicht ausgesetzt.
Bereits entrichtete Studienbeiträge sind, so der Verfassungsgerichtshof bereits früher, rückzuerstatten, sollten die Bestimmungen zu den Studienbeiträgen aufgehoben werden. Daher ist es derzeit kein unzumutbarer Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gegeben wird.
Es kann jedoch sein, dass es im konkreten Einzelfall besonders außergewöhnliche Umstände gibt, die eine aufschiebende Wirkung und damit die Aussetzung der konkreten Zahlungsverpflichtung rechtfertigen. Der Verfassungsgerichtshof wird daher jeden einzelnen Antrag auf aufschiebende Wirkung prüfen und im Einzelfall entscheiden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass solchen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt.