Der Verfassungsgerichtshof hat Teile des Apothekengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof ist (weiterhin) der Auffassung, dass Regelungen, die einen Bedarf einer öffentlichen Apotheke schon deshalb verneinen, weil eine bestimmte Zahl von mit Heilmittel zu versorgenden Personen nicht erreicht wird, gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoßen.
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