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Bestimmungen in der Tiroler Landesabgabenordnung verfassungswidrig

22.06.2009

G 5, 6/09 ua

In der Tiroler Landesabgabenordnung wurde festgelegt, dass eine EuGH-Entscheidung einen Grund für die Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren (in den Anlassfällen: zur Getränkesteuer) bietet. Eine solche Bestimmung ist verfassungswidrig.

Entscheidung (PDF 0.1 MB)
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