In der Tiroler Landesabgabenordnung wurde festgelegt, dass eine EuGH-Entscheidung einen Grund für die Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren (in den Anlassfällen: zur Getränkesteuer) bietet. Eine solche Bestimmung ist verfassungswidrig.
Entscheidung (PDF 0.1 MB)