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Das Rote Kreuz ist streng geschützt

10.01.2017E 1110/2015, E 2288/2015

Auch andere Rettungs- und Hilfsorganisationen dürfen das Logo nicht nachahmen. Es soll den Schutz der Helfer in Krisensituationen sicherstellen.

Damit das Zeichen des Roten Kreuzes Helfer in Krisensituationen schützen kann, darf es internationalen Abkommen gemäß nur von der gleichnamigen Hilfsorganisation geführt werden. In Österreich wird dieser Schutz durch das Rotkreuzgesetz garantiert - und diese Bestimmung verletze keine verfassungsmäßigen Rechte, wie der Verfassungsgerichtshof anlässlich von Beschwerden einer anderen Rettungsorganisation sowie einer Tierklinik festgestellt hat.

Der Schutz des Roten Kreuzes betrifft auch Nachahmungen. Die Tierklinik hatte eine Pfote ins Rote Kreuz eingefügt, um Erste-Hilfe-Kurse für Besitzer von Vierbeinern zu bewerben. Die Hilfsorganisation hatte einen Hundekopf auf ein mit roten Linien begrenztes weißes Kreuz gesetzt. Beide Organisationen mussten Verwaltungsstrafen gemäß dem Rotkreuzgesetz bezahlen. Beide riefen den Verfassungsgerichtshof an, weil sie die Erwerbsfreiheit und ihr Recht auf Eigentum verletzt sahen. 

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerden ab. Der Schutz des Logos diene der "Unterscheidbarkeit des Roten Kreuzes", damit dieses seine völkerrechtlichen Aufgaben erfüllen könne. Die Beschränkungen bei der Verwendung dieses Zeichens für andere Retter und Ersthelfer seien daher "nicht unverhältnismäßig". Betroffene Organisationen hätten "vielfältige andere Möglichkeiten", ihre Tätigkeit nach außen hin zu charakterisieren.


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