Der Verfassungsgerichtshof hat einen Bescheid der Datenschutzkommission als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Ein Beschwerdeführer wollte die Löschung seiner Verurteilung aufgrund des – mittlerweile als verfassungswidrig aufgehobenen – § 209 StGB erreichen. Nach der Bundespolizeidirektion Wien lehnte dies auch die Datenschutzkommission per Bescheid ab. Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass dieser Bescheid teilweise verfassungswidrig ist, weil damit das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird. Die Behörde hat nicht nur die Rechtslage verkannt, sondern auch die gebotene Interessensabwägung nicht ausreichend vorgenommen.
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