Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Telefondaten-CD-Rom einen Bescheid der Datenschutzkommission aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wollte wissen, an wen – welche Empfänger – die Telefondaten-CD-Rom (mit ihren Daten) gegangen ist. Dies hat die Datenschutzkommission abgelehnt. In seiner Entscheidung hält der Gerichtshof fest, dass „grundsätzlich über alle vorhandenen Daten Auskunft“ zu geben ist. Eine Interessensabwägung, ob dem etwa Interessen der Firma, die die Telefondaten-CD-Rom vetreibt, entgegenstehen, habe nicht stattgefunden. Die Entscheidung der Datenschutzkommisson war daher verfassungswidrig.
Entscheidung (PDF 0.1 MB)