Die per Gesetz festgelegte Frist von 60 Jahren zur Datenspeicherung ist eine „Maximalfrist“. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Das bedeutet: Die Regelung ist so zu verstehen, dass es auch schon vor Ablauf dieser Frist ein Recht auf Datenlöschung gibt. Dies kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Entscheidung (PDF 0.3 MB)