Navigation öffnen
Inhalt

Datenspeicherung: 60 Jahre sind „Maximalfrist“

29.06.2012

G 7/12

Die per Gesetz festgelegte Frist von 60 Jahren zur Datenspeicherung ist eine „Maximalfrist“. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Das bedeutet: Die Regelung ist so zu verstehen, dass es auch schon vor Ablauf dieser Frist ein Recht auf Datenlöschung gibt. Dies kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Entscheidung (PDF 0.3 MB)

Haupttext

Zum Seitenanfang