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VfGH hat 330 von 400 Fällen betreffend COVID-19 erledigt

19.11.2021

Ab Ende November wieder Beratungen über Anträge und Beschwerden zur Pandemie – In vielen Fällen Vorverfahren

Der VfGH tritt am 29. November zu Beratungen zusammen, die bis Mitte Dezember anberaumt sind. Auf der Tagesordnung stehen auch zahlreiche Fälle betreffend COVID-19.  

Seit April 2020 sind beim VfGH insgesamt an die 400 solcher Fälle eingegangen; etwa 330 davon sind bereits erledigt, wie VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter Anfang November auch im Verfassungsausschuss des Nationalrates berichtet hat. „In den kommenden Monaten wird der VfGH Anträge und Beschwerden nach ihrem Einlangen am Gerichtshof ebenso zügig bearbeiten“, stellt der VfGH-Präsident fest. Wie die Statistik aus dem Vorjahr zeigt, dauert ein Verfahren am VfGH im Durchschnitt knapp vier Monate. 

In vielen der COVID-19-Fälle leitet der VfGH ein Vorverfahren ein. Er bittet also je nach den angefochtenen Gesetzen oder Verordnungen die Bundesregierung, das zuständige Bundesministerium, Landeshauptleute oder Bezirkshauptmannschaften um eine Stellungnahme zu den Argumenten der Antragsteller. Die Frist für solche Stellungnahmen beträgt üblicherweise etwa sechs Wochen. 

Anträge u.a. zu Maskenpflicht in Bergbahnen und Betretungsverbot für Geschäfte auf der Tagesordnung 

In den kommenden Beratungen behandelt der VfGH etwa die FFP 2-Maskenpflicht in Bergbahnen, die im vergangenen Winter gegolten hatte.  

Die Tauplitz Bergbahnen GmbH und der Inhaber eines Passes für Bergbahnen in Tirol haben beim VfGH beantragt, dieser möge feststellen, dass die rund um den Jahreswechsel 2020/2021 geltende FFP2-Maskenpflicht für die Zugangsbereiche von Seil- und Zahnradbahnen und für geschlossene oder abdeckbare Betriebsmittel – also etwa Kabinenbahnen – gesetzwidrig war. Die beiden Antragsteller bemängeln unter anderem, dass im selben Zeitraum sowohl in Massenbeförderungsmitteln als auch an (sonstigen) öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen lediglich das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben gewesen sei. Diese Differenzierung zwischen Bergbahnen und Massenbeförderungsmitteln sei sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb die angefochtene Bestimmung der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße (V 617/2020, V 618/2020).

Weitere Anträge betreffend COVID-19-Maßnahmen wenden sich unter anderem gegen das Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels im Februar 2021 (V 47/2021), gegen die Ausgangsbeschränkung und das Betretungsverbot für Gaststätten im Jänner 2021 (V 31/2021) und die Ausgangsbeschränkung für die Nachtstunden ab Dezember 2020 (V 606/2020). 

Zum Schutz vor Infektionen mit COVID-19 erfolgen die Beratungen der 14 Verfassungsrichterinnen und -richter unter Einhaltung von Hygieneregeln und eines Abstands von mindestens einem Meter zwischen den Personen. 

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