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Aktuelle Beschlüsse des VfGH zu Schweinehaltung und Betreuungsagentur

23.12.2022

VfGH wird prüfen, ob Rechtsberatung von Asylwerbern und Fremden verfassungskonform ist

In seinen kürzlich beendeten Beratungen hat der Verfassungsgerichtshof über ca. 400 Fälle entschieden. Diese Entscheidungen werden nun nach und nach ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt; erst dann ist eine Veröffentlichung möglich. 

Schweinehaltung: Landesregierung Burgenland hat Antrag zu eng gefasst 

Der VfGH hat einen Antrag der Burgenländischen Landesregierung vom März dieses Jahres zurückgewiesen, mit dem sie sich gegen die Regelung wandte, dass Schweine in Ställen mit durchgehend perforierten Böden (Vollspaltenböden) ohne Einstreu und in (zu) kleinen Buchten gehalten werden dürfen. Der Antrag war unzulässig, weil zu eng gefasst. 

Nachdem die Landesregierung den Antrag eingebracht hatte, wurden im Juli 2022 sowohl die angefochtene 1. Tierhaltungsverordnung als auch maßgebliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geändert. Mit der Novelle wurde festgelegt, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist; zudem wurden neue Haltungsstandards, u.a. neue Mindestbuchtengrößen, festgelegt. Für bestehende Anlagen zur Schweinehaltung treten die neuen Regelungen jedoch erst mit 1. Jänner 2040 in Kraft (BGBl. I 130/2022 und BGBl. II 296/2022). 

Um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, hätte die Landesregierung jedenfalls auch die (Übergangs‑)Bestimmungen anfechten müssen. Bei Regierungsanträgen ist im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtslage nämlich der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der VfGH entscheidet, und nicht jener der Antragstellung. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

(V 137/2022)

Verfassungsrechtliche Anforderungen der Verwaltungsorganisation bei der Betreuungsagentur erfüllt? 

Der VfGH hat beschlossen, mehrere Bestimmungen im BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) sowie im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Nach § 52 BFA-VG ist Fremden oder Asylwerbern für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Aufgabe des Rechtsberaters ist es, den Fremden (Asylwerber) bei der Einbringung einer Beschwerde an das BVwG zu unterstützen. Auf Ersuchen des zu Beratenden hat der Rechtsberater diesen auch im Verfahren vor dem BVwG einschließlich einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

Seit Juni 2019 ist ausschließlich die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU), die zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes steht, damit betraut, diese Rechtsberatung durchzuführen. Die Geschäftsführung wird vom Bundesminister für Inneres, die Bereichsleitung Rechtsberatung von der Bundesministerin für Justiz bestellt.

Bis zur Errichtung der BBU oblag die Auswahl der Rechtsberater vor dem BVwG dem Bundeskanzler, mit der Durchführung der Rechtsberatung konnten auch juristische Personen (z.B. Vereine) betraut werden.

Der VfGH hat aus Anlass mehrerer Beschwerden von Asylwerbern gegen Erkenntnisse des BVwG Bedenken, ob die Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsberatung und ‑vertretung durch die BBU den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 B-VG entsprechen. Nach Art. 20 Abs. 1 B-VG wird die Verwaltung von grundsätzlich weisungsgebundenen Organen unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder (Bundesminister, Landesregierungen) geführt. Ausnahmen von der Weisungsbindung bestimmt Art. 20 Abs. 2 B-VG, wobei der Gesetzgeber ein angemessenes Aufsichtsrecht der Bundesminister vorsehen muss.

In dem nun eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren wird der VfGH zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen auch für die BBU gelten und, wenn ja, ob die Vorgaben der Bundesverfassung durch das BBU-Errichtungsgesetz eingehalten wurden. Dabei stellt sich die Frage, wie die Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU rechtlich einzuordnen ist.

Sollte der VfGH zum Ergebnis kommen, dass Art. 20 Abs. 1 B-VG auf die Tätigkeit der BBU anwendbar ist, hat er das Bedenken, dass die BBU bei ihrer Tätigkeit keinem der Aufgabe angemessenen Aufsichtsrecht im Sinn von Art. 20 Abs. 2 B-VG unterliegt.

In seinem Beschluss äußert der VfGH auch Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Rechtsberater sind in Bezug auf ihre Aufgabe zwar unabhängig, haben diese weisungsfrei wahrzunehmen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die vorliegende Konstruktion auf Grund des maßgeblichen Einflusses, den der Bundesminister für Inneres hat, nicht das geforderte Mindestmaß an faktischer Effektivität für Rechtsschutzsuchende aufweist. Dabei berücksichtigt der VfGH, dass die BBU dem Innenminister (und in Bezug auf die Rechtsberatung auch der Justizministerin) nachgeordnet ist.

Die Beschwerden in den Anlassverfahren wurden von Personen eingebracht, die im Verfahren vor dem BVwG von der BBU vertreten wurden. In einem dieser Fälle leitete die BBU dem von ihr vertretenen Asylwerber eine bereits zugestellte Entscheidung des BVwG nicht weiter, weshalb dieser eine Beschwerdefrist versäumte.

(E 3608/2021 u.a. Zlen.)

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