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„Verhältnismäßiger Ausgleich“: VfGH weist Drittelantrag gegen Bgld. Jagdgesetz 2017 ab

21.12.2017G 202/2017

Landtagsabgeordnete hatten die Verpflichtung der Grundeigentümer zur Vorbeugung von Wildschäden als unverhältnismäßig kritisiert.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Prüfung des neuen burgenländischen Jagdgesetzes, das im März 2017 beschlossen wurde, ab- bzw. in Teilen zurückgewiesen. Zwölf Abgeordnete des Landtags (11 ÖVP, 1 parteifrei) hatten beantragt, in diesem Gesetz Bestimmungen über den Beitrag der Jagdgenossenschaften (und damit der Grundeigentümer) zur Wildschadensverhütung, zur Beschränkung des vom Jagdpächter zu leistenden Schadenersatzes für Wildschäden sowie über die Zusammensetzung des Vorstandes des Landesjagdverbandes als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Antrag richtete sich gegen die Verpflichtung, zehn Prozent der Jagdpacht für die Vorbeugung von Wildschäden oder für „lebensraumverbessernde Maßnahmen“ zu verwenden. Der Gerichtshof hält diese Regelung für „nicht unangemessen“, sie führt zu einem „verhältnismäßigen Ausgleich bei der Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen“. Denn müsste der Jagdpächter neben der Pacht und der Haftung für Wildschäden auch dafür aufkommen, „würde ihm eine finanzielle Last für Investitionen auferlegt werden, von denen vor allem der Grundeigentümer profitiert“.

Ebenso abgewiesen hat der Gerichtshof Bedenken gegen die Regelung, dass die Landesregierung zwei Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand des Landesjagdverbandes entsenden kann. Die Antragsteller sehen dadurch Verfassungsbestimmungen über die Zusammensetzung der Organe von Selbstverwaltungskörpern verletzt.

Der VfGH hält dazu in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2017 fest, dass diesen Mitgliedern keine Kompetenzen bei der Entscheidungsfindung zukommen. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht zur Anwesenheit verpflichtet. „Dass die von der Aufsichtsbehörde (der Landesregierung, Anm.) entsandten Mitglieder nicht aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes stammen, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich unbedenklich.“

Der gegen die Beschränkung des Schadenersatzes für Wildschäden gerichtete Antrag wurde vom Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen.

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