Navigation öffnen
Inhalt

„Drittelantrag“ steirischer Landtagsabgeordneter gegen Wohnunterstützung abgewiesen

23.10.2017G 31/2017

Der VfGH kann eine von FPÖ, Grünen und KPÖ behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf Studierende nicht erkennen.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des steirischen Wohnunterstützungsgesetzes (StWUG) abgewiesen. Studierende werden gemäß der Entscheidung vom 28. September 2017 nicht unzulässig diskriminiert. Die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers wurden durch die angefochtenen Bestimmungen nicht überschritten.

19 Abgeordnete des steirischen Landtags aus den Reihen von FPÖ, Grünen und KPÖ hatten in ihrem „Drittelantrag“ vor allem vorgebracht, dass bei Studierenden – und nur bei diesen – auch das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Anspruchs auf das Wohngeld herangezogen wird, auch wenn sie nicht im selben Haushalt leben. Mit dieser Beschränkung auf eine Personengruppe werde der Gleichheitssatz verletzt.

Der VfGH folgte dieser Argumentation nicht. Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Es ist dem Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er bei studierenden Förderungswerbern durch die Berücksichtigung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Personen die Förderung unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, in gleicher Weise berechnet, wie bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des weiten Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers bei der Gewährung von Förderungen besteht keine Verpflichtung, bei Studierenden eine getrennte Wohnungsnahme zu fördern.“

Auch die von den Antragstellern vorgebrachte besondere Belastung von Familien mit mehreren Kindern kann der VfGH angesichts der für diesen Fall vorgesehenen Gewichtung des Haushaltseinkommens nicht erkennen. Zudem haben Studierende – anders als die von den Antragstellern zum Vergleich herangezogenen Lehrlinge und volljährigen Schüler mit eigenem Haushalt – bei sozialer Bedürftigkeit auch Ansprüche nach Maßgabe studienförderungsrechtlicher Bestimmungen. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen können sie außerdem bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragen.

Zum Seitenanfang