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Korrektes Gelöbnis verweigert: Ersatzgemeinderat in Kärntner Gemeinde verliert sein Mandat

25.10.2017W II 1/2017

VfGH gab dem Gemeinderat von Stall/Mölltal recht. Laut Kärntner Gemeindeordnung ist keine weitere Möglichkeit für ein Gelöbnis nötig.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Ersatzgemeinderat der Kärntner Gemeinde Stall im Mölltal seines Mandats für verlustig erklärt. Der Mandatar hat in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats die Gelöbnisformel („Ich gelobe“) vorerst nicht gesprochen und dem Bürgermeister nicht die Hand gereicht. Erst nach einem Wortwechsel mit dem Bürgermeister folgte ein „Ich gelobe kann ich wohl sagen“. Damit hat er das Gelöbnis aber nicht in der nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) gesetzlich vorgesehenen Form geleistet, hält der VfGH in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2017 fest.

Gemäß K-AGO ist beim Gelöbnis lediglich die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig. Die Gemeindeordnung sieht auch keine Verpflichtung vor, einem Mandatar, das ein Gelöbnis verweigert hat, eine zweite Möglichkeit dafür einzuräumen.

Die Entscheidung des VfGH beruht auch auf den Ergebnissen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2017. Bei dieser Anhörung der beteiligten Parteien hat sich bestätigt, dass der Ersatzgemeinderat die Worte „Ich gelobe“ nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise ausgesprochen hat.

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