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Erster Antrag zur Impfpflicht am VfGH eingelangt

07.02.2022

Von etwas über 600 Verfahren mit Bezug auf Corona knapp 500 bereits erledigt

Am Verfassungsgerichtshof ist heute der erste Antrag eingelangt, mit dem die Verfassungswidrigkeit des am 5. Februar in Kraft getretenen Gesetzes zur Impfpflicht geltend gemacht wird. Mit Bezug auf die Corona-Pandemie sind seit April 2020 mehr als 600 Anträge bzw. Beschwerden beim VfGH eingelangt; mehrere Mitglieder des Kollegiums sind mit solchen Verfahren befasst. Knapp 500 solcher Verfahren sind bereits erledigt. 

Der Ablauf eines Verfahrens am VfGH ist wie folgt: Jeder Antrag wird vom Präsidenten einem der anderen Richterinnen und Richter zugewiesen. Es wird überprüft, ob der Antrag die Prozessvoraussetzungen – z.B. die Befugnis zur Antragstellung – und die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt.  

Erachtet das zuständige Kollegiumsmitglied den Antrag von vornherein als unzulässig, bereitet es einen Entscheidungsentwurf auf Zurückweisung vor; erachtet das Mitglied den Antrag für eine weitere Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg oder Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage für offenkundig nicht geeignet, schlägt es vor, die Behandlung abzulehnen. 

Andernfalls holt der zuständige Richter bzw. die zuständige Richterin eine Stellungnahme der Gegenpartei – das ist im Fall des Impfpflichtgesetzes die Bundesregierung – und allfälliger Beteiligter ein und lässt sich die Akten vorlegen. 

Anschließend arbeitet das Kollegiumsmitglied nach der Aufarbeitung der für die Entscheidung maßgeblichen Judikatur und Literatur einen Entscheidungsentwurf aus. Der Entscheidungsentwurf und wesentliche Aktenstücke werden allen 14 Mitgliedern des RichterInnenkollegiums übermittelt. In Beratungen der Richterinnen und Richter wird der Fall diskutiert und entschieden.

Gesetzprüfungsverfahren dauern am VfGH in der Regel zwischen vier und sechs Monate, eine im internationalen Vergleich kurze Zeitspanne.   

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