Der Verfassungsgerichtshof hat Anträge von Pharmafirmen gegen den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag zurückgewiesen. Sie waren aus formalen Gründen unzulässig: Keine der angefochtenen Normen legt das Ausmaß der Zahlungsverpflichtungen konkret fest. Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wird jedoch festgehalten, dass den Pharmafirmen „zur Konkretisierung ihrer Zahlungspflicht, aber auch zu deren Abwehr“ ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung steht.
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