Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Flächenwidmung in Eberau in jener Fassung, die der VfGH zu beurteilen hatte, nicht gesetzwidrig war. Diese Widmung wurde beschlossen, von der Landesregierung genehmigt und ordnungsgemäß kundgemacht.
Entscheidung (PDF 0.3 MB)
Entscheidung Anlassfall (PDF 0.2 MB)