Navigation öffnen
Inhalt

Flächenwidmung für Raststätte Hörbranz ist nicht gesetzwidrig

17.03.2017

V 30/2016

Die Höchstrichter schlossen sich den Bedenken des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg, dass die Flächenwidmung nicht ordentlich erstellt worden sei, nicht an.

Der Flächenwidmungsplan der Vorarlberger Marktgemeinde Hörbranz im Zusammenhang mit einer geplanten Autobahn-Raststätte ist nicht gesetzwidrig. Zu diesem Schluss kam der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 8. März 2017. Der Vorarlberger Landesvolksanwalt hatte beantragt, den Flächenwidmungsplan wegen Mängeln bei der Erstellung aufzuheben. 

Der Flächenwidmungsplan war bereits zum zweiten Mal Thema für die Richterinnen und Richter. 2014 hatte der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan auf Antrag der damaligen Vorarlberger Landesvolksanwältin wegen Mängeln in der Kundmachung aufgehoben. Die Gemeindevertretung von Hörbranz beschloss daraufhin den Flächenwidmungsplan in identer Fassung noch einmal.

Der amtierende Landesvolksanwalt sah in dieser Vorgangsweise eine Gesetzesverletzung. Er argumentierte, die Gemeinde hätte eine neuerliche Grundlagenforschung durchführen und den Flächenwidmungsplan zur Einsicht auflegen müssen.

Der Verfassungsgerichtshof hält diese Einwände für nicht zutreffend. Angesichts der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof nur die Kundmachung aufgehoben hatte, musste die Marktgemeinde Hörbranz "ausschließlich die Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in gesetzmäßiger Form (und nicht auch das gesamte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes) nachholen", heißt es in dem Erkenntnis. 


Zum Seitenanfang