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Fortpflanzungsmedizingesetz: Antrag des Obersten Gerichtshofes aus formalen Gründen unzulässig

G 14/10

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Verfahren zur Frage der Fortpflanzungsmedizin für Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Der Antrag des Obersten Gerichtshofes hat sich nämlich aus formalen Gründen als unzulässig erwiesen. Der Oberste Gerichtshof hat – vereinfacht gesagt – zu wenig angefochten, weil es an weiteren (nicht angefochtenen) Stellen des Gesetzes Zugangsschranken gibt.

Beschluss (PDF 0.2 MB)

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