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Gastgärten: Vom Gesetz abweichende Öffnungszeiten müssen von den Gemeinden festgelegt werden

09.06.2005

G 4/05
V 109/03

Der Verfassungsgerichtshof hat Bestimmungen in der Gewerbeordnung als verfassungswidrig aufgehoben, wonach der Landeshauptmann vom Gesetz abweichende Regelungen für Gastgartenöffnungszeiten festlegen darf. Das Gesetz erlaubt unter gewissen Auflagen Öffnungszeiten bis maximal 23 Uhr. In der Steiermark hat der Landeshauptmann diese Öffnungszeiten abgeändert und bis maximal 24 Uhr ausgeweitet.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass vom Gesetz abweichende Öffnungszeiten von den jeweiligen Gemeinden und nicht vom Landeshauptmann festzulegen sind. Die Kompetenz fällt aufgrund der Verfassung in den so genannten "eigenen Wirkungsbereich" der Gemeinden. Die Gemeinden können nämlich die Auswirkungen von abgeänderten (erweiterten) Öffnungszeiten unter anderem vor dem Hintergrund des Lärmschutzgedankens am ehesten abschätzen.
Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem VfGH war ein Antrag der Volksanwaltschaft, der wiederum Anrainerbeschwerden ins Treffen führte.

Die Konsequenz der Entscheidungen ist, dass ab Kundmachung der Entscheidung in der Steiermark die einheitlichen, per Gesetz festgelegten Öffnungszeiten für Gastgärten gelten (maximal bis 23 Uhr) und nach Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen - vermutlich in der nächsten Saison - die Gemeinden vor Ort über abweichende Öffnungszeiten entscheiden können. Für die übrigen Bundesländer ergibt sich aus den Entscheidungen aktuell keine Notwendigkeit für Änderungen der Gastgarten-Öffnungszeiten, da der Anlassfall auf die Steiermark beschränkt war. Nach Reparatur des Gesetzes - dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum Jahreswechsel eingeräumt - gilt auch für sie, dass die Gemeinden und nicht mehr der Landeshauptmann Abweichungen von den gesetzlich festgelegten Öffnungszeiten bestimmen.

zur Entscheidung (PDF 0.1 MB) zur Entscheidung im Anlassfall (PDF 0.1 MB)
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