Navigation öffnen
Inhalt

Hitlers Geburtshaus: VfGH weist Individualantrag zurück und verhandelt Parteiantrag öffentlich

21.06.2017G 16/2017

Individualantrag nicht zulässig, weil anderer Weg zum Gerichtshof offenstand. Entscheidung ohne Präjudiz in der Sache.

Der Verfassungsgerichtshof hält am Donnerstag, 22. Juni 2017, 10 Uhr, eine öffentliche Verhandlung zur Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau (OÖ) durch. Gegenstand dieser Verhandlung ist ein Parteiantrag der früheren Eigentümerin der Liegenschaft im Zuge des grundbücherlichen Verfahrens. Bereits im Vorfeld wiesen die Richterinnen und Richter einen Individualantrag der Oberösterreicherin gegen das Enteignungsgesetz zurück  – aus formalen Gründen und ohne Präjudiz für das inhaltliche Verfahren.

Die Enteignung der Immobilie beruht auf dem nur zu diesem Zweck beschlossenen „Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn“. Dieses Gesetz trat am 14. Jänner 2017 in Kraft. Nur wenige Tage später hat die frühere Eigentümerin einen Individualantrag beim VfGH eingebracht, um die Aufhebung dieses Gesetzes zu erreichen. Mitte März 2017 folgte ein zweiter Antrag – dieses Mal als Parteiantrag im Zuge der von der Republik Österreich beim Bezirksgericht Braunau beantragten Vormerkung des Eigentumsrechts im Grundbuch.

Der zweite Antrag ist Gegenstand der öffentlichen Verhandlung am 22. Juni 2017. Nur in diesem Verfahren erfolgt auch einen inhaltliche Prüfung. Der Individualantrag hingegen war zurückzuweisen, weil der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes in die verfassungsmäßig geschützten Rechte zur Verfügung steht. Würde der VfGH beide Anträge zulassen, „würde eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach den Art. 139 und 140 B-VG … nicht im Einklang stünde“, heißt es in dem Beschluss zum Parteiantrag.

Die öffentliche Verhandlung findet am Donnerstag, 22. Juni, 10 Uhr im Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien statt. Die Verhandlung steht allen Interessierten offen.

Gruppen (ab 10 Personen) werden um Anmeldung unter event@vfgh.gv.at ersucht. Medienvertreterinnen und -vertreter werden für den Fall einer Teilnahme an der Verhandlung um ein kurzes Aviso an mediensprecher@vfgh.gv.at ersucht.

Zum Seitenanfang