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Hundeführerschein in Wien: Antrag zurück- bzw. abgewiesen

09.03.2011

G 60/10
V 80/10

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag eines Hundebesitzers, der gegen verschiedene Bestimmungen zum Hundeführschein in Wien vorgehen wollte, aus formalen Gründen zurück- bzw. aus inhaltlichen Gründen abgwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat, wie es im Erkenntnis heißt, keine Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, mit denen die Zulässigkeit der Haltung von Tieren, von denen potenziell eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen (inbesondere auch Kindern) ausgeht, an Bedingungen geknüpft wird. Die Vorgaben für diese Bedingungen sind im Gesetz ausreichend festgelegt.

Entscheidung (PDF 0.4 MB)

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