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Ibiza-Untersuchungsausschuss: Finanzminister muss E-Mails von Ressortbediensteten vorlegen

04.03.2021

Der Minister hätte begründen müssen, warum er die Informationen für nicht relevant hält und daher die Vorlage verweigert 

Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss die E-Mail-Postfächer sowie lokal- oder serverseitig gespeicherte Daten namentlich genannter Bediensteter des Ministeriums vorzulegen. Ebenso sind alle E-Mails an Ministeriumsbedienstete vorzulegen, die von bestimmten Absendern stammen. Dies hat der VfGH in einem heute zugestellten Erkenntnis entschieden. 

Gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG sind u.a. alle Organe des Bundes verpflichtet, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung vorzulegen. 

Die Frage, ob für einen U-Ausschuss angeforderte Akten oder Unterlagen vom Gegenstand der Untersuchung umfasst sind, ist zunächst vom vorlagepflichtigen Organ – in diesem Fall also vom Bundesminister für Finanzen – zu beurteilen. Das vorlagepflichtige Organ kann die Vorlage mit der Behauptung verweigern, dass die betreffenden Akten oder Unterlagen für den Gegenstand der Untersuchung nicht einmal abstrakt relevant sein können. Eine solche Behauptung wäre dem U-Ausschuss gegenüber im Einzelnen zu begründen. Dieser Begründungspflicht ist der Finanzminister dem U-Ausschuss gegenüber nicht nachgekommen. 

(UA 1/2021) 

Beschwerde einer Auskunftsperson gegen Beugestrafe: VfGH lehnt Behandlung ab 

Auf Antrag des Ibiza-Untersuchungsausschusses hat das Bundesver­waltungsgericht (BVwG) über eine Auskunftsperson wegen Nichtbefolgung einer Ladung eine Beugestrafe in Höhe von € 2.000,– verhängt.

Gegen diese Entscheidung erhob die Auskunftsperson Beschwerde an den VfGH. Darin machte sie geltend, dass das BVwG ihre Sorge um die Gesundheit ihres betagten (noch nicht gegen COVID-19 geimpften) Ehemannes zu Unrecht nicht als Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben anerkannt habe; dies verstoße u.a. gegen das Recht auf Leben.

Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das BVwG ist bei seiner Entscheidung von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen. Auch hat der VfGH keine Bedenken dagegen, dass eine Befragung der Auskunftsperson per Video von ihrem Wohnort aus abgelehnt worden war.

(E 27/2021)

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