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„Ibiza-Untersuchungsausschuss“: Geschäftsordnungsausschuss hat Untersuchungsgegenstand auf unzulässige Weise eingeschränkt

03.03.2020

Erkenntnis des VfGH – U-Ausschuss im Umfang des Verlangens eingesetzt

Der von Nationalratsabgeordneten der SPÖ und Neos angefochtene Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses vom 22. Jänner 2020 ist rechtswidrig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 2020 festgestellt. In dem Beschluss hatte der Geschäftsordnungsausschuss das Verlangen der SPÖ und Neos auf Einsetzung des „Ibiza-Untersuchungsausschusses“ für teilweise unzulässig erklärt. 

Rechtliche Grundlagen für Beurteilung durch den VfGH 

Seit der B-VG-Novelle BGBl. I 101/2014 ist ein Untersuchungsausschuss (U-Ausschuss) des Nationalrates auch auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates einzusetzen. Gegenstand der Untersuchung kann nur ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes sein (Art. 53 Abs. 2 B-VG). 

Nach den näheren Bestimmungen der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) hat der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates zu prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vorliegen. Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder einzelne genau zu bezeichnende Teile des Verlangens aufgrund dieser Prüfung als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen (§ 3 Abs. 2  VO-UA). Der im Verlangen bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf vom Geschäftsordnungsausschuss jedoch nicht geändert werden, es sei denn, alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu (§ 3 Abs. 4 VO-UA). Die teilweise Unzulässigkeitserklärung eines Verlangens kommt nur ausnahmsweise in Betracht. 

Begründung: Geschäftsordnungsausschuss hat Gegenstand eigenständig gestaltet 

In ihrem Verlangen auf Einsetzung eines „Ibiza-Untersuchungsausschusses“ haben SPÖ und Neos  den Untersuchungs­gegenstand „mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes“ in sieben Punkte gegliedert. Diese umfassen neben der Vollziehung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und „Einflussnahme auf die Casinos Austria AG“ etwa auch die „Umstrukturierung der Finanzaufsicht“ sowie die „straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos“. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dann dieses Verlangen für teilweise unzulässig erklärt, nämlich in jenen Punkten, die mit dem Themenkomplex „Casinos Austria – Glücksspiel“ in keinem direkten Zusammenhang stünden. Damit hat der Geschäftsordnungsausschuss das mit dem „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ verfolgte politische Anliegen jedoch selbst gewichtet und den Gegenstand dieses Untersuchungsausschusses nach eigenständig gestaltet. Eine derartige Änderung verstößt gegen Art. 53 Abs. 2 B‑VG, wenn sie gegen den Willen der Minderheit erfolgt. 

Gemäß § 56c Abs. 7 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 hat dieses Erkenntnis des VfGH zur Folge, dass der Untersuchungsausschuss im Umfang des ursprünglichen Verlangens von SPÖ und Neos als eingesetzt gilt.

(UA 1/2020) 

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