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Kammerumlage: Einfache Regelung trotz Härtefällen möglich

06.04.2017

G 126/2016

Trotz geringen Gewinns bei hohem Umsatz kann die Berechnung der Umlage auf Basis des Umsatzes verfassungskonform sein.

Die Berechnung der Wirtschaftskammerbeiträge („Kammerumlage“) kann anhand einer „Durchschnittsbetrachtung“ erfolgen und auf den Regelfall abstellen, auch wenn sich dadurch Härtefälle ergeben. Zu diesem Schluss kam der Verfassungsgerichtshof am 6. März 2017 anlässlich einer Prüfung des Wirtschaftskammergesetzes. 

Der Verfassungsgerichtshof prüfte auf Antrag des Bundesfinanzgerichts. Dieses muss über die Beschwerde eines Unternehmens entscheiden, das im Handel mit Emissionszertifikaten tätig ist. Dabei fielen hohe Umsätze an, von denen die Kammerumlage I berechnet wird. Dem Händler selbst blieb aber nur eine fix vereinbarte Handelsgebühr von wenigen Cent. Der Gewinn habe daher immer nur einen Bruchteil der Transaktionsvolumina betragen – und die Kammerumlage sei im Verhältnis zum Gewinn unverhältnismäßig hoch. 

Diese Regelung ist aber verfassungskonform, sprach der Verfassungsgerichtshof aus: „Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.“

Und weiter: „Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern auf Grund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, bilden diese Härtefälle, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Kauf nehmen darf.“

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