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Keine Ermittlungstätigkeit des Asylgerichtshofes: Entscheidung verfassungswidrig

08.06.2010

U 668/10

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes gegen einen Staatsbürger aus Ghana als verfassungswidrig aufgehoben. Um über seine Berufung gegen die erste (negative) Asyl- bzw. Ausweisungsentscheidung zu entscheiden, brauchten die Behörden vier Jahre. In diesen vier Jahren haben – auch nicht durch den Asylgerichtshof – keinerlei Ermittlungen stattgefunden, wie sich in diesem Zeitraum das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers entwickelt hat. Da aber bei einer Ausweisungsentscheidung vor dem Hintergrund des Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (Recht auf Privat- und Familienleben) zu prüfen ist, ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes verfassungswidrig.

Entscheidung (PDF 0.1 MB)

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