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Keine Verpflichtung, in Klagenfurt Geburtsurkunde in slowenischer Sprache auszufertigen

17.03.2005

B 159/04

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Beschwerde abgewiesen, mit der die Ausfertigung (und nicht nur die Übersetzung) einer Geburtsurkunde in slowenischer Sprache erreicht werden sollte. Die Beschwerdeführer meinten, die Behörden hätten willkürlich gehandelt. Dies ist nicht der Fall: Das Innenministerium - das diesen Fall in zuletzt entschieden hatte - begründete die ablehnende Haltung mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser entschied bereits einmal, die (für diesen Fall maßgebliche) Landeshauptstadt Klagenfurt sei nicht in der Amtssprachenverordnung genannt. Deshalb gebe es keine Verpflichtung, die Geburtsurkunde in slowenischer Sprache auszufertigen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die nunmehrige Beschwerde deshalb abgewiesen, weil den Behörden aufgrund dieser Rechtsprechung keine objektive Willkür vorgeworfen werden kann.

zur Entscheidung (PDF 0.1 MB)
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