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Ibiza-Untersuchungsausschuss: Eva Glawischnig ist als Auskunftsperson zu laden

19.01.2021

Beschluss, mit dem Ladung abgelehnt wurde, ist mangels Begründung rechtswidrig

Ein am 3. Dezember 2020 gefasster Beschluss des Ibiza-Untersuchungsausschusses ist rechtswidrig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf den Antrag eines Viertels der Mitglieder des U-Ausschusses hin festgestellt. Das VfGH-Erkenntnis wurde heute zugestellt. 

Die Antragsteller, fünf Abgeordnete der ÖVP, hatten im U-Ausschuss ein schriftliches Verlangen auf Ladung von Eva Glawischnig, einer ehemaligen Spitzenpolitikerin der Grünen und nun Mitarbeiterin der Novomatic AG, gestellt. Auf Grund dieses Verlangens beschloss der U-Ausschuss mehrheitlich, dass zwischen dem Gegenstand des U-Ausschusses und dieser  Ladung kein sachlicher Zusammenhang bestehe. 

Der VfGH hat entschieden, dass die Mehrheit der Mitglieder des U-Ausschusses verpflichtet ist, die Ablehnung eines Ladungsverlangens substantiiert und nachvollziehbar zu begründen. Dieser Begründungspflicht ist die Mehrheit der Mitglieder des U-Ausschusses nicht nachgekommen. Aus dem Abstimmungsvorgang bzw. dem Beschluss des U-Ausschusses ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Mehrheit einen sachlichen Zusammenhang der verlangten Ladung von Eva Glawischnig mit dem Gegenstand des U-Ausschusses verneint. 

Der VfGH hat daher festgestellt, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist. Mit dieser Feststellung wird das Verlangen auf Ladung von Eva Glawischnig wirksam (§ 29 Abs. 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungs­ausschüsse).

(UA 4/2020)

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