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Lange Aufenthaltsdauer und Familienleben: Verfassungswidrige Entscheidungen von Behörden

16.12.2009

B 1548/08
B 19/09

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mit dem Verfahren eines Mannes zu beschäftigen, der seit über 13 Jahren in Österreich lebt, eine Österreicherin heiratete und mit ihr eine Familie gegründet hat. Der Mann stellte 1999 einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung. Dieser wurde 2008 abgewiesen, weil er ihn, so die Behörden, – vereinfacht gesagt – im Ausland hätte stellen sollen. Die Bundesministerin für Inneres hielt daran fest. Die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels sei nicht gerechtfertigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Entscheidung wegen Willkür als verfassungswidrig aufgehoben. Das Innenministerium hat es verabsäumt, eine verfassungskonforme Interessensabwägung durchzuführen. Bei den Gründen für ein humanitäres Bleiberecht seien außerdem der lange Aufenthalt und das Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat außerdem die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ausweisung als verfassungswidrig aufgehoben.  

Entscheidung zu Aufenthaltstitel (PDF 0.1 MB) Entscheidung zu Ausweisung (PDF 0.1 MB)
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