Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag einer Gesellschaft, mit der die Vergabe der Lotterienkonzession bekämpft werden sollte, aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Ein solcher Individualantrag ist nämlich dann unzulässig, wenn es die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde gibt. Dies ist hier der Fall. Die Gesellschaft hat eine solche Bescheidbeschwerde auch bereits beim VfGH eingebracht. Zu dieser Beschwerde gibt es noch keine Entscheidung.
Beschluss (PDF 0.3 MB)