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Mindestsicherung NÖ: Subsidiär Schutzberechtigte können ausgeschlossen werden

07.07.2017E 3297/2016

VfGH wies Beschwerde eines in Niederösterreich lebenden Mannes ab: Status als Schutzberechtigter ist „eher von provisorischer Natur“.

Subsidiär Schutzberechtigte haben in Niederösterreich seit 5. April 2016 im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern nur noch auf die sogenannten  „Kernleistungen“ nach dem Grundversorgungsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in einem Erkenntnis vom 28. Juni 2017 (es betraf den Fall eines irakischen Staatsangehörigen) als verfassungskonform angesehen. Die Unterschiede im faktischen und im daraus abgeleiteten rechtlichen Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um auch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter sehen diese Unterschiede darin, dass subsidiär Schutzberechtigte nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhalten, das auf ein Jahr befristet ist. Ihr Status ist „von vornherein eher von provisorischer Natur als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist“. Dem Gesetzgeber kommt daher ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der auch die Frage betrifft, „ob, angesichts des Provisorialcharakters des durch subsidiären Schutz vermittelten vorübergehenden Aufenthaltsrechtes subsidiär Schutzberechtigter, die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Leistungen nur im zwingend erforderlichen Umfang gewährt werden“.

Allerdings betont der Verfassungsgerichtshof auch, dass die Behörden im Falle eines entsprechenden Bedarfes die Leistungen auf jene Weise zu gewähren haben, die sicherstellt, dass für die Betroffenen nicht ein menschenunwürdiges Dasein im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eintritt.

Der Beschwerdeführer hat einen Sachwalter und lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Früher hat er Mindestsicherung bezogen. Im August bzw. Dezember 2016 haben die Bezirkshauptmannschaft Melk und in der Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen weiteren Antrag dafür aber unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage abgewiesen. Der Mann erhält nunmehr (geringere) Leistungen der Grundversorgung sowie – wegen seiner Behinderung – Pflegegeld.

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