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Mündliche Verhandlung des VfGH zur Verwertung von im Ausland ermittelten Chatprotokollen in österreichischen Strafverfahren

16.02.2026

Mittwoch, 11. März 2026, 9.30 Uhr

Der VfGH führt am Mittwoch, 11. März 2026, 9.30 Uhr, in drei Verfahren zu Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) eine mündliche Verhandlung durch.

In zwei Rechtssachen (G 123-124/2025, G 132-133/2025) zielen zwei wegen Suchtgifthandels noch nicht rechtskräftig verurteilte Personen mit einem Antrag an den VfGH darauf ab, dass von ausländischen Ermittlern entschlüsselte Chat-Nachrichten nicht als Beweismittel in einem österreichischen Strafverfahren verwertet werden dürfen. Die beiden Angeklagten wurden im Mai 2025 von einem österreichischen Gericht zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Suchtgift von Deutschland nach Österreich gebracht und anderen überlassen hätten. Der Schuldspruch stützt sich insbesondere auf entschlüsselte sogenannte „Kryptochats“, die von ausländischen Behörden sichergestellt und an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden waren.

Die Angeklagten beantragen beim VfGH, jene Bestimmungen der Strafprozessordnung aufzuheben, wonach Nachrichten in einem österreichischen Strafverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen (zB nicht bei allen Delikten) überwacht bzw. entschlüsselt werden dürfen. Diese Bestimmungen ließen, so die Antragsteller, zu, dass Beweisergebnisse aus Ermittlungen ausländischer Behörden in österreichischen Strafverfahren auch dann verwendet werden dürfen, wenn diese Ermittlungsmaßnahmen nach österreichischem Recht unzulässig wären. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.  

In einem weiteren Verfahren (G 180/2025) wendet sich eine wegen Suchtmitteldelikten nicht rechtskräftig verurteilte Person dagegen, dass die StPO für die Verwendung und Verwertung von Beweisen keine ausreichenden Schranken vorsehe. Die Verurteilung dieses Angeklagten beruht insbesondere auf Chatprotokollen, die den österreichischen Strafverfolgungsbehörden von ausländischen Behörden übermittelt worden sind.

Nach Ansicht des Antragstellers greift die Verwendung dieser Chatprotokolle in der strafrechtlichen Hauptverhandlung und ihre Verwertung im Urteil in sein Grundrecht auf Datenschutz ein. Soweit solche Eingriffe auf Ermittlungsmaßnahmen gemäß der StPO beruhten, sei dagegen aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Wenn jedoch – wie in seinem Fall – Beweise außerhalb der in der StPO normierten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen und zudem unter Beteiligung ausländischer Behörden entstanden sind, bedürften solche Eingriffe im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz in Verbindung mit dem Recht auf Privatleben einer präzisen gesetzlichen Grundlage. Mangels einer solchen Rechtsgrundlage seien jene Bestimmungen der StPO verfassungswidrig, welche die Verwendung und Verwertung von im Ausland ermittelten Beweisen schrankenlos zuließen. 

Hinweise zur Verhandlung

Zur Klärung dieser Rechtssachen (G 123-124/2025, G 132-133/2025 und G 180/2025) führt der VfGH am Mittwoch, 11. März 2026, 9.30 Uhr, eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung ist öffentlich. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und ‑übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen der Verhandlung sind unzulässig (§ 22 Mediengesetz).

Zuhörerinnen und Zuhörer werden gebeten, sich bis spätestens Mittwoch, 4. März 2026, 12.00 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at anzumelden. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt bis spätestens Freitag, 6. März 2026, 16.00 Uhr. Ohne bestätigte Anmeldung ist ein Besuch der Verhandlung nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich.

Medienvertreterinnen und ‑vertreter wenden sich für eine Akkreditierung bis Mittwoch, 4. März 2026, 12.00 Uhr, bitte an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at. Ein Besuch der Verhandlung ohne bestätigte Akkreditierung ist ebenso nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich.

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