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Wahl des Stadtrates in Mödling: VfGH weist Anfechtung ab

16.12.2020

Keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen Beschränkung auf Österreicher

In Niederösterreich dürfen nur österreichische Staatsbürger zum Mitglied des Gemeinde­vorstandes (Stadtrates) gewählt werden (§ 98 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung). Diese landesgesetzliche Regelung verstößt weder gegen die österreichische Bundesverfassung noch gegen Unionsrecht, stellt der VfGH in einem heute veröffentlichten Erkenntnis fest. Er wies damit eine Anfechtung der Liste NEOS ab. 

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass in Niederösterreich Unionsbürger zwar dem Gemeinderat, nicht aber dem Gemeindevorstand angehören können: Der zuständige Landesgesetzgeber hat nämlich einen vergleichs­weise weiten rechtspolitischen Gestaltungs­spielraum, wenn er die Wahl des Gemeindevorstandes regelt.  

Dazu kommt, dass die Funktion des Gemeindevorstandes nach der niederösterreichischen Gemeindeordnung auch hoheitliche, teilweise über den eigenen (autonomen) Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehende Aufgaben umfasst und damit ein hohes Maß an Verbundenheit seiner Mitglieder zum Staat voraussetzt. 

Das Unionsrecht sieht zwar vor, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen haben. Dabei gelten für sie dieselben Bedingungen wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf unmittelbare Wahlen durch das Gemeindevolk selbst.

Die Wahl des Gemeindevorstandes, der vom Gemeinderat gewählt wird, ist davon also nicht erfasst. Hier können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in das Amt eines „Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft“ wählbar sind (Art. 5 Abs. 3 Kommunalwahlrichtlinie). Die NÖ Gemeindeordnung steht daher auch unter diesem Gesichtspunkt mit dem Unionsrecht im Einklang.  

(W I 9/2020)

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