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Öffentliche Verhandlung des VfGH zum ORF-Gesetz am 26. September 

18.08.2023

Anlass ist ein Antrag der Burgenländischen Landesregierung betreffend Bestimmungen zu Stiftungs- und Publikumsrat

Im Rahmen seines Gesetzesprüfungsverfahrens zu einigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes führt der VfGH am 26. September eine öffentliche Verhandlung durch.

Den Anlass für das Prüfungsverfahren bildet ein Antrag der Burgenländischen Landesregierung. Sie hat beantragt, einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes, die den Stiftungs- sowie den Publikumsrat betreffen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der beiden Kollegialorgane liege wegen des maßgeblichen Einflusses der Bundes- und Landesregierungen nicht vor. Unabhängig von der persönlichen Qualifikation der Stiftungsräte seien allein deren Bestellung durch die Bundesregierung (u.a. auf Vorschlag der politischen Parteien im Nationalrat) bzw. die Zusammensetzung des Stiftungsrats geeignet, den Anschein politischer Abhängigkeit zu erwecken, so die Landesregierung. Teile von § 20 des ORF-Gesetzes seien in der gegenwärtigen Fassung nicht mit Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) vereinbar; dieser Artikel hält fest, dass der Gesetzgeber die Unabhängigkeit der betrauten Personen und Organe gewährleisten müsse. Ebenso sieht die Burgenländische Landesregierung eine Unvereinbarkeit mit Art. 10 EMRK (Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit): Die Bestimmungen im ORF-Gesetz seien nicht geeignet, einen „political bias“ zu verhindern, den der EGMR als mit Art. 10 EMRK unvereinbar bewerte.

Auch die Bestellung des Publikumsrates, die in den Paragraphen 28 und 29 des ORF-Gesetzes geregelt ist, widerspreche Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk sowie der in der EMRK garantierten Rundfunkfreiheit. Die Landesregierung sieht keinen ausreichenden Schutz vor parteipolitischer Dominanz und Einflussnahme der Regierung im Prozess zur Bestellung von 17 (der derzeit 30) Publikumsräte.

Hinweise zur Verhandlung 

Der VfGH hält in diesem Verfahren (G 215/2022) am Dienstag, 26. September 2023, 10 Uhr, eine mündliche Verhandlung ab. Die Verhandlung ist öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer werden gebeten, sich bis spätestens Mittwoch, 20. September 2023, 12 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at anzumelden. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt bis spätestens Freitag, 22. September 2023, 16 Uhr. Ohne bestätigte Anmeldung ist ein Besuch der Verhandlung nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich.

Medienvertreterinnen und  -vertreter wenden sich für eine Akkreditierung bitte an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at. Ein Besuch der Veranstaltung ohne bestätigte Akkreditierung ist ebenso nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich. 

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