Navigation öffnen
Inhalt

Öffentliche Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes in der Herbstsession 2017

29.09.2017

Mit Stand 12. Oktober 2017 sind in der laufenden Session keine Verhandlungen mehr vorgesehen. 

Der Verfassungsgerichtshof führt in der laufenden Session folgende öffentliche Verhandlungen durch. Die Verhandlungen finden  im Verhandlungssaal des VfGH, 1010 Wien, Freyung 8, statt. Medienvertreterinnen und -vertreter werden für den Fall einer Teilnahme an der Verhandlung um ein kurzes Aviso an mediensprecher@vfgh.gv.at ersucht.

Mittwoch, 27. September 2017,

15 Uhr 

W II 1/2017Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Stall im Mölltal, das Ersatzmitglied Robert Gaschnig seines Mandates verlustig zu erklären (Art. 141 B-VG)
Der Gemeinderat der Gemeinde Stall im Mölltal hat beim VfGH beantragt, ein gewähltes Ersatzmitglied des Gemeinderates seines Mandats für verlustig zu erklären. Der Betroffene hatte sich ua geweigert, bei der Angelobung in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats am 15. März 2015 dem Bürgermeister zum Gelöbnis die Hand zu reichen. Damit habe der Bewerber sein Gelöbnis aber nicht ordnungsgemäß geleistet. 
Dienstag,

3. Oktober 2017,  

10 Uhr

G 408/2016 G 412/2016 G 2/2017

G 21/2017 G 54/2017    

Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 184/2013 als verfassungswidrig (Art. 140 B-VG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat beim Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Bankwesengesetzes gestellt. Hintergrund sind mehrere von der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen Kreditinstitute verhängte Verwaltungsstrafen in bis zu sechsstelliger Höhe. Der Strafrahmen laut BWG (zehn Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes) wäre in einem der vorliegenden Fälle sogar jenseits der Millionengrenze gelegen. Strafen in dieser Höhe fallen nach Ansicht des BVwG aber in den „Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit“. Das BVwG hat Bedenken, ob eine Verwaltungsbehörde wie die FMA mit einer derartigen Strafbefugnis ausgestattet sein darf – oder ob derartige Strafen den ordentlichen Gerichten vorbehalten sein müssten. 
Mittwoch,

4. Oktober 2017,

10 Uhr

G 132/2017

Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der §§ 308, 311 Abs. 5 und 9, 311a sowie 696 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955, idF BGBl. I 18/2016 bzw. BGBl. I 44/2016 als verfassungswidrig (Art. 140 B-VG)
Im Weg eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt der Transfer von Pensionszusagen für 3028 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UniCredit Bank Austria im Vorjahr nun auch den Verfassungsgerichtshof: Das BVwG hat die Aufhebung der 2016  im Nationalrat beschlossenen Bestimmungen im ASVG beantragt, mit denen der Überweisungsbetrag für derartige Übertragungen mit 22,8 Prozent der Berechnungsgrundlage fixiert wurde – dies zudem rückwirkend. Zuvor galten 7 Prozent. Für die Bank Austria habe sich der Überweisungsbetrag damit um mehr als das Dreifache auf rund 790 Millionen Euro erhöht. Die Beschwerdeführerin – die Bank Austria – werde durch diese Vorgangsweise einseitig und gleichheitswidrig belastet. Anlass des Verfahrens vor dem BVwG sind Einsprüche der Bank Austria gegen 3028 Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, mit denen für jeden betroffenen Mitarbeiter der jeweilige Überweisungsbetrag fixiert wurde.  

Montag,

9. Oktober 2017, 

10 Uhr

V 89/2017

V 90/2017

V 91/2017     

Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22. Juli 2016, verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom 16. September 2016, Nr. 37, als gesetzwidrig

(Art. 139 B-VG)

Dem Verfassungsgerichtshof liegen Anträge des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf Aufhebung eines Beschlusses der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich betreffend die Grundumlage 2016 vor. Das Verwaltungsgericht ist ua. der Auffassung, dass die Verordnung gesetzwidrig kundgemacht und gleichheitswidrig sei. Anlass für die Anträge des Verwaltungsgerichts sind Beschwerden von drei Unternehmen gegen die jeweilige Vorschreibung der Grundumlage 2016.

Donnerstag,

12. Oktober 2017, 

10 Uhr
G 132/2017Verkündung einer Entscheidung in der Rechtssache G 132/2017 (Details s.o.)

 

Zum Seitenanfang